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Chor und Freundeskreis der
Ingolstädter Nachtigallen e.V.

Satzung

§1 Name,Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Chor und Freundeskreis der Ingolstädter Nachtigallen e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.9. bis 31.8. jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, sowie Bildung und Erziehung junger Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Arbeit und Unterstützung des Kinderchores „Ingolstädter Nachtigallen“. Damit wird die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges und die Bildung und Musikalität der jugendlichen Chormitglieder gefördert. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der fördernden Mitglieder und Spenden erbracht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts abweichendes regelt. Der Verein ist Träger des Chores „Ingolstädter Nachtigallen“.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt einzutragen.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder (Chorleiter und Sänger) und fördernde Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die aktiven Sängerinnen und Sänger sind während dieser Zeit Vereinsmitglieder.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Die fördernden Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt,

b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,

c) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung Beitragsverpflichtungen oder andere sich aus der Gemeinschaft erwachsende Verpflichtungen nicht erfüllt,

d) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Einlegung der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand​

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer.

e) Dem Vorstand gehören weiter der/die jeweiligen Chorleiter an.

2. Die Vorstandsmitglieder werden – soweit ihre Wahl erforderlich ist – jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich mit der Maßgabe gewählt oder ernannt, dass sie ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl oder Neubenennung ausüben.

4. Der Vorstand leitet den Verein, er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen die Aufgaben der laufenden Verwaltung und unter anderem

a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

d) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

5. Vorstand des Vereins Im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur berechtigt, für den Verein tätig zu werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandschaft und des Rechnungsabschlusses

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag

d) Wahl der Vorstandscha' und der Rechnungsprüfer

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Wenn es das Interesse des Vereins nach dem Urteil des Vorstands erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt, kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung​

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Zu nachstehenden Beschlussfassungen ist eine qualifizierende Mehrheit von 3⁄4 der zu zählenden Stimmen erforderlich:

a) Änderung der Satzung

b) Auflösung des Vereins

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die das gesamte Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen haben und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht erstatten müssen.

§9 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Musik zu verwenden hat oder der Allgemeinheit in geeigneter Form zur Verfügung stellen muss. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks. Soweit steuerrechtlich zulässig, soll das Vermögen von der Stadt dem Jugendkammerchor Ingolstadt e.V. übertragen werden.

Diese Satzung wurde in der konstuierenden Mitgliederversammlung am 16. April 1994 beschlossen.

Mit ihr wurde dann die Eintragung in das Ingolstädter Vereinsregister vorgenommen.

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